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Catering Management

Gleiches Recht für alle

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By Katrin Walch on 27. Februar 2018 Alles, was Recht ist
Walther Grundstein
Walther Grundstein. Foto: Nikot

Mitte letzten Jahres ist das Entgelttransparenzgesetz in Kraft getreten. Nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten, die im Januar 2018 ausgelaufen ist, können Mitarbeiter erstmals Auskunftsansprüche geltend machen. Weil deswegen in der nächsten Zeit verstärkt mit solchen Mitarbeiteranfragen zu rechnen ist, sollen hier die Grundzüge des Gesetzes zusammengefasst werden.

Das Gesetz will durchsetzen, dass Männer und Frauen für gleiche oder gleichwertige Arbeit nicht unterschiedlich vergütet werden. Es ist deswegen verboten, mit Angehörigen des einen Geschlechtes eine höhere Vergütung zu vereinbaren oder ihnen eine höhere Vergütung zu zahlen als Angehörigen des anderen Geschlechtes, wenn sie die gleiche oder eine gleichwertige Tätigkeit verrichten. Das Gesetz räumt Mitarbeitern/-innen, die meinen, wegen ihres Geschlechtes schlechter bezahlt zu werden, ein Kontrollrecht ein. Der Arbeitgeber muss Auskunft über die Vergütung anderer Beschäftigter erteilen.

Voraussetzung für einen umfassenden Informationsanspruch ist, dass

  • der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit benennt
  • die Anfrage in Textform erfolgt (Brief oder E-Mail)
  • in dem Betrieb, in dem der Mitarbeiter/ die Mitarbeiterin arbeitet, mehr als 200 Beschäftigte tätig sind
  • die Vergleichstätigkeit von mindestens sechs Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt wird.

Liegen diese Voraussetzungen vor, hat der Arbeitgeber das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt sowie bis zu zwei Entgeltbestandteile der Vergleichsgruppe mitzuteilen. Außerdem sind offenzulegen die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung. Nicht zu beziffern ist also die konkrete Vergütung konkret benannter Kollegen.

Das Gesetz enthält komplizierte Vorgaben zum Verfahren und zum Umfang der zu erteilenden Auskünfte. Es differenziert zwischen Arbeitgebern, für die ein Tarifvertrag gilt oder die einen solchen anwenden, und Arbeitgebern, bei denen das nicht der Fall ist. Betriebe mit Betriebsrat werden anders behandelt als Betriebe ohne Interessenvertretung. Im Einzelfall empfiehlt sich daher immer ein genauer Blick ins Gesetz, um einerseits richtig und vollständig zu informieren, andererseits aber auch nicht zu viele Informationen preiszugeben.

Walther Grundstein

Ihre Meinung zum Thema? Schreiben Sie eine E-Mail an redaktion@catering.de

Rechtsanwalt Walther Grundstein ist Partner in der Kanzlei Grundstein & Thieme, Rechtsanwälte und Notare in Frankfurt am Main. Die Kanzlei ist spezialisiert auf Gastronomierecht und Arbeitsrecht und betreut Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gleichermaßen. 

 

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