Caterer stehen bei lang laufenden Verträgen oft vor dem Problem, zu Beginn des Vertrages ihren Preisen eine bestimmte Kalkulation zugrunde zu legen, die im Verlauf der Jahre so nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Sie müssen deswegen einen Weg finden, wie ihre Preise geänderten Markt- und Preisverhältnissen angepasst werden können. Häufig geschieht dies durch Preiserhöhungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Catering- Vertrages.
Solche Klauseln nutzen aber nur, wenn sie wirksam sind. Das zieht es auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr nach sich, dass dem Vertragspartner ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt werden muss, wenn die Preiserhöhung bestimmte Grenzen überschreitet. Wird dem Kunden diese Möglichkeit nicht eingeräumt, kann die Klausel mit der Folge unwirksam sein, dass die Preiserhöhung nicht durchgesetzt werden kann. Enthält die Klausel das Sonderkündigungsrecht, ist sie zwar wirksam, bietet dem Kunden aber je nach Umfang der Preiserhöhung die Möglichkeit, vorzeitig aus dem Vertrag auszuscheiden. Um das zu vermeiden, bleibt dem Caterer nur die Möglichkeit, die Erhöhung innerhalb der zulässig vereinbarten Grenzen zu halten.
Laufzeit des Vertrags begrenzen
Als Alternative für eine Preisanpassungsklausel kommt es in Betracht, die Laufzeit des Vertrages von vorneherein zu begrenzen. Sicher, dies birgt das Risiko, dass der Vertrag im Anschluss dann nicht verlängert wird oder aber der Vertragspartner im Rahmen der Vertragsverhandlungen versuchen wird, günstigere Preise durchzusetzen. Die Preise unterliegen dann wieder dem freien Spiel der Kräfte. Von daher wird diese Alternative häufig nicht in Betracht kommen. Bisweilen stellt sich die Frage, ob ein Caterer während der Laufzeit eines Vertrages, der keine Preisanpassungsklausel enthält, seine Preise erhöhen kann, ohne mit einer Kündigung des Vertragspartners rechnen zu müssen. Hier gilt zunächst der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind.
Wer einen festen Preis vereinbart, ohne sich das Recht zur Anpassung vorzubehalten, trägt das Risiko für die Änderung der Markt- und Preisverhältnisse. Eine Änderung der Preise ist daher grundsätzlich nur mit Zustimmung der Gegenseite möglich. Gegen den Willen des Vertragspartners kommt eine Preiserhöhung in dieser Konstellation nur in Betracht, wenn das Festhalten an der vertraglich zunächst einmal fix vereinbarten Leistung zu untragbaren Ergebnissen für den Caterer führen würde. Es muss zu einem objektiv feststellbaren Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gekommen sein, das für ihn unerträglich ist und für ihn auch nicht vorhersehbar war. Liegen diese – sehr strengen – Voraussetzungen vor, ist eine Preisanpassung zulässig und muss vom Vertragspartner hingenommen werden. Ein Kündigungsrecht würde dann nicht bestehen.
Wer daher im Ergebnis sich das Recht vorbehalten will, ursprünglich vereinbarte Preise zu ändern, ohne dass der Vertragspartner den Vertrag aufkündigen kann, muss mit einer sorg-fältig gestalteten Preisanpassungsklausel arbeiten und die darin vereinbarten Grenzen auch einhalten.
Walther Grundstein
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Rechtsanwalt Walther Grundstein ist Partner in der Kanzlei Grundstein & Thieme, Rechtsanwälte und Notare in Frankfurt am Main. Die Kanzlei ist spezialisiert auf Gastronomierecht und Arbeitsrecht und betreut Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gleichermaßen.