Als 10. Betrieb hat sich die Automaten Seitz Vertrieb und Kundendienst GmbH aus München das Gütesiegel des BDV von Maria Revermann durch eine erfolgreiche Prüfung für weitere fünf Jahre bestätigen lassen. Ein interessanter Tag für alle Beteiligten, der selbst Firmenchefin Andrea Seitz-Maier noch wertvolle Einblicke in den eigenen Betrieb lieferte. (Von Stefanie George)
„Das Programm, das Sie für mich ausgearbeitet haben, ist sehr vorbildlich.“ Dem Lob von BDV-Gütesiegelprüferin Maria Revermann zur Agenda der Betriebsbesichtigung bei Automaten Seitz folgte das – wenn auch kleine – Aber allerdings auf dem Fuße: „Ein paar Punkte fehlen mir hier auf der Liste. Die spreche ich dann einfach zwischendurch an.“ Zunächst stellte Andrea Seitz-Maier das Familienunternehmen vor. Neben dem Hauptsitz in München gibt es noch einige Service-Stützpunkte für das hauseigene Zahlungssystem Seitz Cashless, Operating-Stützpunkte sowie das Tochterunternehmen – die Firma Simeth Automaten GmbH und Co.KG in Barbing bei Regensburg (s. Info-Kasten). Man verkaufe auch Geräte, berichtete Andrea Seitz-Maier, und versehe diese mit Firmenaufklebern – situationsbedingt auch an der Außenseite des Automaten. Anlass für Maria Revermann, nachzuhaken. „Welchen Sinn macht das im Hinblick auf die Produkthaftung? Das Problem: Sie hängen gleich mit drin, wenn es produktrechtliche Beschwerden gibt, obwohl Sie nicht mehr der In-Verkehr-Bringer der Produkte sind.“ Sie rät generell: Firmenaufkleber bei verkauften Automaten lieber im Inneren anbringen.
Erstbelehrung: Gesundheitsamt oder Betriebsarzt
Auch beim Thema Mitarbeiter-Schulungen fragte die Prüferin genauer nach. „Wir haben vier Termine im Jahr, an denen sowohl interne Informationen als auch Produktinformationen an die Mitarbeiter weitergegeben werden. Zusätzlich wird im Bereich Snack natürlich das MHD im Hauptlager durch Sichtkontrolle überwacht“, erklärte Joachim Zielke, Leiter Operating. „Vier Termine gibt es, aber welche Inhalte werden geschult? Und wer übernimmt die IfSG-Erstbelehrung?“, wollte Maria Revermann wissen. An zwei Terminen fänden die jährlichen Folgebelehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 43 (4) statt, an denen jeder Mitarbeiter wenigstens einmal teilzunehmen habe, erklärte Carol Roller vom Leitungsteam Operating, er ist für die Bereiche Hygiene, Automatenabrechnung sowie Tourenoperating zuständig. „An den anderen beiden Terminen werden allgemeine Sachen behandelt. Neuerungen, die aus dem Hygienebereich kommen, die mit Lebensmitteln zu tun haben, Produktschulungen und Schulungen am Gerät.“ Hiermit wird die Schulungspflicht nach der europäischen Verordnung über Lebensmittelhygiene erfüllt. Dagegen kann die Erstbelehrung nur vom örtlichen Gesundheitsamt oder einem dazu befähigten Betriebsarzt vorgenommen werden. „Besonders wichtig dabei ist die Dokumentation der durchgeführten Schulungen“, erklärte Maria Revermann. Ein entsprechendes Papier müsse folgende Fragen beantworten: Art der Schulung (Lebensmittel- oder Infektionshygiene), Thema und Inhalte (Fachkenntnisse), wer hat die Schulung gemacht (Teilnehmerliste), wann (Datum, Uhrzeit, Dauer) hat sie stattgefunden und wie erfolgte die Erfolgskontrolle. Sie stellte außerdem klar: „Eine gute Hygienepraxis hat mit HACCP noch nichts zu tun. Sie können nur auf Sauberkeit und Ordnung achten. Wenn gekühlt werden muss, kühlen Sie, und Sie passen aufs MHD auf. Mehr können Sie nicht machen. Ein Lenkungspunkt (CCP) kann im Automatenservice streng genommen nicht festgestellt werden.“ Durch die neuen Verordnungen stehe über dem Ganzen die Pflicht, die durchgeführten Eigenkontrollen zu dokumentieren. „Das zählt definitiv zu Ihrer Sorgfaltspflicht“, betonte die Gütesiegel-Prüferin.
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