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Catering Management

Kündigung von Mitarbeitern: Bitte dem Gesetz treu bleiben!

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By Katrin Walch on 2. November 2017 Alles, was Recht ist
Walther Grundstein
Walther Grundstein. Foto: Nikot

Manchmal haben es Caterer als Arbeitgeber schwer. Dann kommt der Wunsch auf, sich von einer bestimmten Arbeitskraft zu trennen. Das ist jedoch dann schwierig, wenn sie schon länger als sechs Monate beschäftigt ist und man selbst als Arbeitgeber mehr als 10 Mitarbeiter hat. Denn dann gilt das Kündigungsschutzgesetz und eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie nach diesem Gesetz zulässig ist.

Das Gesetz ist seinem Zweck entsprechend als Arbeitnehmerschutzgesetz ausgestaltet. Liegen keine verhaltensbedingte (z. B. erhebliche Pflichtverletzungen) oder personenbedingte (z. B. langandauernde Krankheit) Gründe vor, bleiben nur betriebsbedingte Maßnahmen. Hier kann dann eine Umstrukturierung helfen, die den betroffenen Arbeitsplatz entfallen lässt.

Diesen Weg wollte auch einer der größten deutschen Caterer beschreiten, ist dann aber über das Ziel hinausgeschossen. Er wollte besonders schlau sein und hat sein Geschäft so umstrukturiert, dass Einheiten entstanden sind, die nicht mehr unter das Kündigungsschutzgesetz fallen (weil weniger als 10 Mitarbeiter). Das fand seinen Grund wohl darin, dass er schon mehrere Anläufe unternommen hatte, eine bestimmte Arbeitnehmerin loszuwerden, dabei aber jeweils vor Gericht gescheitert war.

Das Gericht hat dem Arbeitgeber auch diesmal einen Strich durch die Rechnung gemacht. Es hat zwar betont, dass Umstrukturierungen grundsätzlich einer gerichtlichen Kontrolle nicht unterliegen, weil sie Ausfluss der unternehmerischen Freiheit sind, die durch das Grundgesetz geschützt wird. Hier im konkreten Fall habe der Caterer als Arbeitgeber aber erkennbar die Umstrukturierung nur durchgeführt, um endlich einen Weg zu finden, sich der Mitarbeiterin zu entledigen. Das zeige sich nicht nur an der Zahl der Kündigungsversuche, sondern unter anderem auch daran, dass er sie im Anschluss an seine gerichtlichen Niederlagen vertragswidrig eingesetzt hatte – im gastronomischen Service statt für kaufmännische Tätigkeiten. Die Umstrukturierung sei daher nicht ernst gemeint, vielmehr nur vorgeschoben und deswegen rechtsmissbräuchlich.

Das Arbeitsgericht (Gelsenkirchen – Urteil vom 16. Mai 2017 – 5 Ca 107/17) steht mit diesem Ansatz nicht alleine. Auch das Bundesarbeitsgericht hat in vergleichbaren Fällen schon in diesem Sinne entschieden. Das zeigt, dass auch die betriebsbedingte Form der Kündigung vorher gut durchdacht und vorbereitet werden muss, um vor Gericht möglichst gute Karten zu haben.

Walther Grundstein

Ihre Meinung zum Thema? Schreiben Sie eine E-Mail an redaktion@catering.de

Rechtsanwalt Walther Grundstein ist Partner in der Kanzlei Grundstein & Thieme, Rechtsanwälte und Notare in Frankfurt am Main. Die Kanzlei ist spezialisiert auf Gastronomierecht und Arbeitsrecht und betreut Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gleichermaßen. 

 

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