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Catering Management

Nächtliche Ruhestörung befürchtet

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By Katrin Walch on 28. Februar 2017 Alles, was Recht ist
Walther Grundstein
Walther Grundstein. Foto: Nikot

Dass die Expansion eines Catering-Unternehmens auch am Baurecht scheitern kann, musste kürzlich ein florierendes Unternehmen aus Bayern erfahren. Was war geschehen?

Ein Unternehmer wollte an seinen Partyservice- und Catering-Betrieb einen Kühl- und Lagerraum anbauen und stellte einen darauf gerichteten Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung. Der Antrag wurde vom Landratsamt Aschaffenburg abgelehnt, der Unternehmer klagte vor dem Verwaltungsgericht Würzburg. Er argumentierte, sein Betrieb genieße Bestandsschutz und müsse deswegen auch erweitert werden dürfen. Auch die in der näheren Umgebung stehenden Wohnanwesen hätten größere Nebengebäude. Er erbringe zudem nicht alle seine Leistungen vor Ort. Eine Störung der Nachbarschaft sei durch die Betriebserweiterung deswegen im Ergebnis nicht zu befürchten.

Das Verwaltungsgericht hat sich von dieser Argumentation nicht beeindrucken lassen und die Klage abgewiesen (Urteil vom 15. Juli 2014 – 4 K 13.1226). Das Gericht stellte zunächst fest, dass es für das zur Bebauung vorgesehene Grundstück keinen Bebauungsplan gibt. Seine nähere Umgebung sei zwar als Mischgebiet zu qualifizieren, also von einem Nebeneinander von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung gekennzeichnet. Das rechtfertige für sich genommen die vorgesehene Maßnahme aber nicht. Es müsse nämlich immer noch geprüft werden, ob von der vorgesehenen Betriebserweiterung Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind (§15 Absatz 1 Satz 2 BauNVO).

Das wird vom Gericht bejaht. Es legt für die Prüfung der Zumutbarkeit der erwarteten Lärmimmissionen die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (abgekürzt: TA Lärm) zugrunde. Die hieraus für Mischgebiete festgelegten Lärmrichtwerte würden im Falle einer Betriebserweiterung aber jedenfalls in der Nacht überschritten. Deswegen verursache sie unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen für die Nachbarschaft.

Der Unternehmer hatte hier noch versucht, sich auf eine Ausnahmevorschrift der TA Lärm zu berufen. Die TA Lärm lässt das Überschreiten der Grenzwerte nämlich bei seltenen Ausnahmen zu. Auch diesem Argument erteilte das Gericht aber eine Absage. Die Ausnahme setze voraus, dass die seltenen Ausnahmen auf einer voraussehbaren Besonderheit des Betriebes beruhten. Der Umfang des Nachtbetriebs sei aber nicht voraussehbar, sondern von der Auftragslage abhängig, und im Übrigen sei die nächtliche Rückkehr von Veranstaltungen bei einem Catering-Betrieb keine Besonderheit, sondern typisch. Der Betreiber musste im Ergebnis also auf die vorgesehene Erweiterung verzichten. Walther Grundstein

Ihre Meinung zum Thema? Schreiben Sie eine E-Mail an redaktion@catering.de

Rechtsanwalt Walther Grundstein ist Partner in der Kanzlei Grundstein & Thieme, Rechtsanwälte und Notare in Frankfurt am Main. Die Kanzlei ist spezialisiert auf Gastronomierecht und Arbeitsrecht und betreut Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gleichermaßen. 

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