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Catering Management

Arbeitsverträge bei Betriebsübergang: §613A BGB

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By Katrin Walch on 5. April 2017 Alles, was Recht ist
Walther Grundstein
Walther Grundstein. Foto: Nikot

Ein Cateringunternehmen verliert den Auftrag zur Führung einer Betriebskantine. Ein nicht ungewöhnlicher Vorgang; den neuen Kantinenbetreiber freut‘s. Vielleicht erhält die Freude aber relativ schnell einen Dämpfer, wenn er sich der Frage stellt: Was ist denn eigentlich mit den Arbeitnehmern des ursprünglichen Betreibers?

Die Antwort findet sich in §613a BGB, der die Voraussetzungen und Folgen von sogenannten Betriebsübergängen regelt. Eine der Folgen ist es, dass der neue Betriebsinhaber die komplette Belegschaft des alten Betriebsinhabers übernehmen muss und für alle Schulden aus der Vergangenheit haftet. Wenn sich also die Übernahme eines Cateringauftrags als Betriebsübergang darstellt, hat man die komplette Mannschaft des alten Betreibers in sein Unternehmen integriert. Ausnahmslos. Und kündigen darf man sie aus Anlass des Betriebsübergangs auch nicht (§613a Absatz 4 BGB). Wer glaubt, ein Betriebsübergang komme schon deswegen nicht in Betracht, weil die Kantinenbetreiber untereinander keinen Vertrag geschlossen hätten, der irrt. Darauf kommt es nämlich nicht an. Entscheidend ist allein, ob eine abgrenzbare wirtschaftliche Einheit vorliegt, deren Inhaber = Betreiber wechselt, ohne dass die Einheit ihre bisherige Identität verliert.

Die Einzelheiten hierzu sind komplex und in Rechtsprechung und juristischem Schrifttum heftig umstritten. Das Bundesarbeitsgericht hat zuletzt im Jahr 2009 über einen Betreiberwechsel in einer Betriebskantine entschieden (Urteil vom 17. Dezember 2009 – 8 AZR 1019/08) und im konkreten Fall einen Betriebsübergang verneint. Das lag daran, dass der frühere Betreiber in der Kantine mit eigenen Köchen gearbeitet hatte, der neue Betreiber die Speisen demgegenüber zentral herstellte und sie in der Kantine nur noch aufgewärmt wurden.

Darin lag nach Meinung des Gerichtes eine maßgebliche Konzeptänderung, so dass die ursprüngliche Identität der Einheit nicht mehr gewahrt war. Der Europäische Gerichtshof – der oft in diesen Fällen angerufen wird, weil §613a BGB auf europarechtlichen Vorgaben beruht – zieht die Grenzen wesentlich weiter. Seine Kriterien zugrunde gelegt, spräche einiges dafür, auch in dem geschilderten Fall einen Betriebsübergang zu sehen.

Immerhin ist der Kern der Tätigkeit (Catering) gleich geblieben und ohne Unterbrechung geleistet worden, die Räumlichkeiten und Kunden haben sich nicht verändert, die Kücheneinrichtung blieb vorhanden, wenn auch nicht in gleichem Maße genutzt. Das zeigt: Wer sich mit dem Gedanken trägt, einen laufenden Catering- oder einen anderen Betrieb zu übernehmen, darf die arbeitsrechtliche Seite nicht vernachlässigen. Es bedarf einer genauen Analyse der Rahmenbedingungen und unter Umständen auch einer Prüfung der Arbeitsverträge des alten Betreibers, damit sich eventuelle Risiken aus diesen Verträgen besser kalkulieren lassen.

Walther Grundstein

Ihre Meinung zum Thema? Schreiben Sie eine E-Mail an redaktion@catering.de

Rechtsanwalt Walther Grundstein ist Partner in der Kanzlei Grundstein & Thieme, Rechtsanwälte und Notare in Frankfurt am Main. Die Kanzlei ist spezialisiert auf Gastronomierecht und Arbeitsrecht und betreut Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gleichermaßen. 

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