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Catering Management

Sozialversicherungsbeiträge auf Phantomlohn

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By Katrin Walch on 24. Januar 2018 Alles, was Recht ist
Walther Grundstein
Walther Grundstein. Foto: Nikot

Zunehmend erreichen uns in der Beratungspraxis Fälle, in denen die Deutsche Rentenversicherung Sozialversicherungsbeiträge auf nicht gezahlte Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge nacherhebt. Hintergrund ist regelmäßig, dass Arbeitgeber meinen, während Urlaubs- oder Krankheitszeiten solche Zuschläge nicht zahlen zu müssen, und dementsprechend nicht gezahlt haben – schließlich ist ja auch keine zuschlagspflichtige Arbeit geleistet worden.

Ein fataler Irrtum – denn wenn der Mitarbeiter regelmäßig vor dem Urlaub zuschlagspflichtig gearbeitet hat oder ohne Arbeitsunfähigkeit zuschlagspflichtig gearbeitet hätte, müssen Zuschläge gezahlt werden, wobei die Höhe der zu zahlenden Zuschläge von Fall zu Fall konkret berechnet werden muss. Das ergibt sich aus den einschlägigen Gesetzen, die sich auch arbeitsvertraglich nicht zu Lasten der Mitarbeiter ändern lassen.

Selbst wenn aber die Mitarbeiter aus Unwissenheit oder anderen Gründen auf eine Nachzahlung verzichten, lacht die DRV: Denn Sozialversicherungsbeiträge fallen trotzdem an. Sie sind nämlich schon dann geschuldet, wenn der Anspruch auf Zahlung der Zuschläge besteht. Es kommt also nicht darauf an, ob der Mitarbeiter den Anspruch geltend macht oder der Arbeitgeber ihn erfüllt. Die Rede ist hier regelmäßig von einem zu verbeitragenden „Phantomlohn“.

Die DRV kann in einschlägigen Fällen unter Umständen vereinfacht rechnen. Sie muss dann nicht für jeden einzelnen Arbeitnehmer prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Zuschläge hätten gezahlt werden müssen. Sie kann vielmehr einen sogenannten „Summenbeitragsbescheid“ erlassen. Es wird dann eine Fehlzeitenquote ermittelt und anhand der insgesamt gezahlten Zuschläge errechnet, welche Zuschläge während der Fehlzeit pauschaliert zu zahlen gewesen wären. In größeren Betrieben können hier leicht mehrere tausend bis zehntausend Euro Nachzahlungen fällig werden, weil die DRV rückwirkend für mindestens vier Jahre Beiträge nachfordert. Hinzu treten Säumniszuschläge in nicht unerheblicher Höhe.

Walther Grundstein

Ihre Meinung zum Thema? Schreiben Sie eine E-Mail an redaktion@catering.de

Rechtsanwalt Walther Grundstein ist Partner in der Kanzlei Grundstein & Thieme, Rechtsanwälte und Notare in Frankfurt am Main. Die Kanzlei ist spezialisiert auf Gastronomierecht und Arbeitsrecht und betreut Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gleichermaßen. 

 

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