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Catering Management

Auf die Formulierung kommt’s an

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By Katrin Walch on 25. April 2018 Alles, was Recht ist
Walther Grundstein
Walther Grundstein. Foto: Nikot

Ein Cateringunternehmen, das mit einem Sportverein einen Cateringvertrag geschlossen hatte, zahlte mehrere Monate lang die vereinbarten Zuschauerabgaben nicht. Es kam, wie es kommen musste: Der Sportverein kündigte den Cateringvertrag daraufhin fristlos. Der Caterer hielt die Kündigung für unwirksam und verklagte den Verein, um durch das Gericht feststellen zu lassen, dass der Cateringvertrag durch die Kündigung nicht beendet worden ist, sondern fortbesteht. Der Caterer verteidigte sich unter anderem mit dem Argument, der Verein habe sich selbst treuwidrig verhalten, und es könne nicht sein, dass er aus diesem treuwidrigen Verhalten noch Vorteile ziehen könne.

Konkret warf der Caterer dem Verein vor, ihn nicht mehr mit den Getränken der vereinbarten Brauerei beliefert zu haben. Die maßgebliche Regelung im Vertrag hierzu lautete, dass der Caterer sein Bier für alle Veranstaltungen des Vereins „von der vom Verein vorgegebenen Brauerei – derzeit R… Gruppe“ zu beziehen habe. Der Sportverein hatte nun den Gastronomie-Partnerschaftsvertrag mit dieser Brauerei gekündigt und dem Caterer aufgegeben, Bier einer anderen Brauerei zu beziehen.

Das Landgericht Potsdam hat in erster Instanz der Klage stattgegeben, die Kündigung also für gegenstandslos erklärt. Allerdings hat es die Unwirksamkeit der Kündigung daraus hergeleitet, dass das Cateringunternehmen zum Zeitpunkt der Kündigung nicht im Zahlungsrückstand gewesen sei. Erst das Brandenburgische Oberlandesgericht, das einen Zahlungsrückstand bejahte, musste sich also mit dem Gegenargument des Caterers befassen.

Es hat damit kurzen Prozess gemacht. Der Wortlaut („derzeit“) bringe klar zum Ausdruck, dass der Sportverein berechtigt sei, die Brauerei auszuwechseln, von der der Caterer sein Bier zu beziehen habe. Bei Abschluss des Vertrages sei die R…Gruppe nur „derzeit“ der zutreffende Lieferant gewesen. Einen Anspruch darauf, auch weiterhin nur Biere dieser Brauerei beziehen zu müssen, habe der Caterer nicht. Dementsprechend könne er sich auch nicht darauf berufen, nur Biere dieser Brauerei abnehmen zu müssen. Die Kündigung war also im Ergebnis wirksam, der Caterer hat seinen Großauftrag verloren (Brandenburg. Oberlandesgericht – Urteil vom 17. Mai 12017 – 4 U 136/15).

Walther Grundstein

Ihre Meinung zum Thema? Schreiben Sie eine E-Mail an redaktion@catering.de

Rechtsanwalt Walther Grundstein ist Partner in der Kanzlei Grundstein & Thieme, Rechtsanwälte und Notare in Frankfurt am Main. Die Kanzlei ist spezialisiert auf Gastronomierecht und Arbeitsrecht und betreut Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gleichermaßen. 

 

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