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Catering Management

Widerruf vom Catering-Vertrag bei Internetgeschäften

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By Katrin Walch on 28. November 2018 Alles, was Recht ist
Walther Grundstein
Walther Grundstein. Foto: Nikot

Ein einfacher Fall: Ein Caterer beschließt, seine Leistungen auch über das Internet zu vermarkten. „Die Konkurrenz schläft nicht“, denkt er, „Lieferungen nach Hause werden immer gefragter.“ Also baut er seine Internetpräsenz aus, und das Geschäft läuft auch gut an. Aufgrund einer Empfehlung eines Stammkunden kommt es bald auch zu einer großen Bestellung über seine Buchungsplattform. Ein Hochzeitspaar gibt in allen Einzelheiten eine umfangreiche Bestellung auf, telefonisch werden schnell ein paar Rückfragen geklärt, eine ordentliche Anzahlung geleistet.

Der Liefertermin naht. Die ersten Wareneinkäufe sind getätigt. Da flattert dem Caterer ein Brief vom Rechtsanwalt ins Haus. Da ist die Rede vom „Scheitern der Hochzeit“ und „Widerruf vom Vertrag“. Der Vertrag sei nur durch moderne Telekommunikationsmittel im Fernabsatz geschlossen worden (Internet, Telefon), da sei es doch bekannt, dass dem Verbraucher ein Recht zustehe, den Vertrag rückgängig zu machen. „Sie hätten den Vertrag schriftlich im Betrieb besiegeln müssen. Da Sie das nicht getan haben, verlieren Sie nicht nur den Anspruch auf die Gegenleistung, sondern müssen die bereits geleistete Anzahlung zurückerstatten. Wir sehen einer Erledigung binnen einer Frist von 10 Tagen entgegen, sonst muss geklagt werden.“

Wie ist die Rechtslage? Hat das Hochzeitspaar wirklich Recht? Richtig ist, dass der Käufer bei Fernabsatzverträgen, wenn er Verbraucher, also kein Kaufmann ist, regelmäßig innerhalb gewisser Fristen den Vertrag widerrufen kann. Das weiß jeder, der schon einmal an Amazon ein Buch oder ein Kleidungsstück zurückgesandt hat. Wie ist das aber nun in unserem Fall, in dem verderbliche und konkret auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnittene Waren verkauft worden sind?

Der Gesetzgeber hat das Problem erkannt und für bestimmte Fälle das regelmäßig bestehende Widerrufsrecht eingeschränkt. Das gilt etwa für die Bestellung von Software, die kopiert werden kann, wenn die Versiegelung nach dem Kauf entfernt wurde, den Kauf von Kinokarten, Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften, Illustrierten (außer Abonnements), aber eben auch für „Verträge zur Lieferung von Speisen und Getränken“ (§312g Absatz 2 Nr. 9 BGB). Unser Caterer kann also ganz entspannt sein. Er kann in Ruhe entscheiden, ob und inwieweit er zur Kundenbindung seinen Gästen entgegenkommt. Im Prinzip geht aber das Scheitern der Hochzeit – zu Recht – zu Lasten des ehemaligen Brautpaars.

Walther Grundstein

Ihre Meinung zum Thema? Schreiben Sie eine E-Mail an redaktion@catering.de

Rechtsanwalt Walther Grundstein ist Partner in der Kanzlei Grundstein & Thieme, Rechtsanwälte und Notare in Frankfurt am Main. Die Kanzlei ist spezialisiert auf Gastronomierecht und Arbeitsrecht und betreut Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gleichermaßen. 

 

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