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Catering Management

Kleine feine Unterschiede bei der Buchhaltung

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By Karoline Giokas on 28. März 2019 Alles, was Recht ist
Walther Grundstein
Walther Grundstein. Foto: Nikot

Der §14 Absatz 4 Umsatzsteuergesetz regelt die Pflichtangeben, die eine ordnungsgemäße Rechnung beinhalten muss. Dazu gehört auch die Angabe einer – so steht es im Gesetz – „fortlaufenden Nummer …, die einmalig vergeben wird“. Heißt das nun, dass die Rechnungsnummern lückenlos aufeinanderfolgen müssen?

So sah es jedenfalls das Finanzamt in einem Fall, über den das Finanzgericht Köln Ende 2017 zu entscheiden hatte. Hier hatte ein Unternehmer, der Veranstaltungen durchführte und seinen Gewinn durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelte, auf seinen Rechnungen eine Nummer angegeben, die computergestützt aus dem Geburtsdatum des Bestellers und dem Bestelldatum errechnet wurde. Damit waren die Rechnungen zwar mit einer einmaligen, aber eben nicht lückenlos fortlaufenden Nummer versehen. Das Finanzamt sah darin einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und schätzte einen Gewinn von mehreren Tausend Euro hinzu.

Der Unternehmer klagte und gewann vor dem Finanzgericht Köln (Urteil vom 7.12.2017 – 15 K 1122/16). Das Gericht versteht den Begriff „fortlaufend“ nicht als „lückenlos fortlaufend“. Das Gericht weist aber darauf hin, dass daraus nicht gefolgert werden könne, dass Lücken in den Rechnungsnummern unbeachtlich seien. Träten beispielhaft einer Vielzahl von Lücken nachweislich nicht verbuchte Rechnungen hinzu, läge es auf der Hand, dass Einnahmen nicht vollständig erfasst worden seien. Außerdem sei zu unterscheiden zwischen Fällen, in denen das Buchhaltungssystem des Unternehmers an sich numerisch fortlaufende Zahlen generiert, und Fällen wie hier, in denen die Rechnungsnummer systembedingt mehr willkürlich erzeugt wird. Nur in diesen Fällen seien Lücken erklärbar und keine Grundlage für Hinzuschätzungen.

In geeigneten Fällen kann die Entscheidung also helfen, Nachforderungen des Finanzamtes zu entgehen. Dennoch empfiehlt es sich, von vorneherein keine Lücken in seinen Rechnungen entstehen zu lassen. Man muss sich keine Probleme schaffen, die sich leicht vermeiden lassen.

Walther Grundstein

Ihre Meinung zum Thema? Schreiben Sie eine E-Mail an redaktion@catering.de

Rechtsanwalt Walther Grundstein ist Partner in der Kanzlei Grundstein & Thieme, Rechtsanwälte und Notare in Frankfurt am Main. Die Kanzlei ist spezialisiert auf Gastronomierecht und Arbeitsrecht und betreut Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gleichermaßen. 

 

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