Wenn ein Caterer es mit der Lebensmittelhygiene nicht so genau nimmt, hat er gravierende Folgen bis zur Unternehmensschließung hinzunehmen. Das musste jetzt ein Caterer in den neuen Bundesländern erfahren (Verwaltungsgericht Cottbus – Beschluss vom 14. Februar 2018 – Aktenzeichen 3 L 565/17). Der Caterer hatte seit Jahren elementar und trotz mehrerer behördlicher Anordnungen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen (Unterlassen notwendiger Reinigung, Verarbeitung verdorbenen Fettes, Nichteinhaltung der Kühlkette, Rattenbefall im Hof etc). Irgendwann riss der Behörde der Geduldsfaden und sie ordnete die sofortige Schließung des Betriebs an.
Dagegen klagte der betroffene Caterer, um zu erreichen, bis zu einer abschließenden gerichtlichen Prüfung seinen Betrieb weiterführen zu können. Er meinte, die Risikobeurteilungen der Behörde seien veraltet gewesen. Außerdem habe er eine neue Spülstrecke installiert. Den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat aber das Verwaltungsgericht mit deutlichen Worten abgeschmettert. Auf das Vorliegen einer aktuellen Risikobeurteilung komme es unter anderem angesichts der gravierenden lebensmittelrechtlichen Verstöße nicht an, die Errichtung einer neuen Spülstrecke sei löblich, mehr aber auch nicht. Das Betriebsverbot sei auch verhältnismäßig und notwendig, um das übergeordnete Ziel eines effektiven Verbraucherschutzes zu gewährleisten. Die Entscheidung ist richtig und eingeschränkt zu begrüßen.
Schwarze Schafe gefährden nicht nur die Allgemeinheit, sondern verschaffen sich auch in erheblichem Maße einen unerlaubten Wettbewerbsvorteil gegenüber den Wettbewerbern im Markt, die sich den strengen Hygieneanforderungen mit allen damit verbundenen Kosten stellen und sie einhalten. Ihnen muss daher das Handwerk gelegt werden.
Walther Grundstein
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Rechtsanwalt Walther Grundstein ist Partner in der Kanzlei Grundstein & Thieme, Rechtsanwälte und Notare in Frankfurt am Main. Die Kanzlei ist spezialisiert auf Gastronomierecht und Arbeitsrecht und betreut Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gleichermaßen.