Jungunternehmer haben in Hamburg unter der Bezeichnung „Otto‘s Burger“ Restaurants eröffnet und bieten zusätzlich neben einem Foodtruck auch Catering-Leistungen an. Der Versandhandelsriese OTTO überzog daraufhin die Kette mit einer Klage – vereinfacht gesprochen habe er die „besseren“ Rechte an dem Begriff „Otto“. Seine Nutzung müsse unterlassen werden, Gewinne und Umsatz müssten offen gelegt werden, um teilweise abgeschöpft werden zu können, die eingetragenen Domains müssten gelöscht werden u.v.m. – volles Programm also.
Begründet wurde das seitens des Konzerns damit, man müsse sich vor einer Ausnutzung seiner Markenrechte schützen. Die positiv aufgeladene Marke OTTO dürfe nicht missbraucht und ausgenutzt werden. Otto’s Burger recherchierte demgegenüber im Internet und fand weit über 100 Firmen, die auch „Otto“ im Namen tragen, ohne dass OTTO hier offenbar Anlass zum Einschreiten gesehen hatte.
Das Landgericht Hamburg hatte für die Klage dann auch nur ein müdes Lächeln übrig (Urteil vom 10. Juli 2018 – 406 HKO 27/18). Die Begründung ist kurz, knapp und deutlich: Für den Normalverbraucher liege es mehr als fern, dass die Burger-Restaurants irgendetwas mit dem Versandhauskonzern zu tun haben könnten. Dafür seien die Geschäftsfelder zu unterschiedlich. Außerdem handele es sich bei „Otto“ um einen geläufigen Namen, so dass der außenstehende Betrachter nicht automatisch an das Versandhaus OTTO denke, wenn er „Otto‘s Burger“ lese.
Das Urteil ist rechtskräftig geworden, OTTO hat keine Berufung eingelegt. Das verwundert nicht, ist das Urteil doch ersichtlich richtig. Es lehrt, dass man auch und gerade bei der Inanspruchnahme durch einen vermeintlich übermächtigen Gegner nicht von vornherein die Flinte ins Korn werfen muss; nicht Größe und Marktmacht, sondern Sachverhalt und Rechtslage zählen vor Gericht.
Walther Grundstein
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Rechtsanwalt Walther Grundstein ist Partner in der Kanzlei Grundstein & Thieme, Rechtsanwälte und Notare in Frankfurt am Main. Die Kanzlei ist spezialisiert auf Gastronomierecht und Arbeitsrecht und betreut Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gleichermaßen.