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Catering Management

Schriftliche Bestätigung abwarten

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By Katrin Walch on 3. Mai 2017 Alles, was Recht ist
Walther Grundstein
Walther Grundstein. Foto: Nikot

Häufig schleichen sich in Standardabläufe Fehler ein, deren Auswirkungen man erst merkt, wenn es zu spät ist. Ein Beispiel, wie es in der Praxis nicht selten vorkommt: Ein Caterer erhält per mail die Anfrage eines Unternehmens, die Betriebsfeierlichkeit zum 100. Firmenjubiläum in drei Monaten zu bewirtschaften. Einzelheiten werden telefonisch besprochen, der Caterer nimmt nunmehr schriftlich unter Beifügung seiner AGB das konkretisierte Angebot des Unternehmens an. Kurz vor der Feierlichkeit kontaktiert er das Unternehmen, um die Organisation zu erörtern; es teilt jedoch lapidar mit, man habe sich inzwischen anders orientiert und kein Interesse mehr an den Leistungen des Caterers.

Dieser sucht daraufhin einen Rechtsanwalt auf, weil er Schadenersatz geltend machen will. Wie wird die Auskunft des Rechtsanwalts ausfallen? Der Caterer hat keine Chance! Warum?

Vorsicht bei Modifizierung des Angebots

Die Antwort findet sich in den Grundzügen des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach kommen Verträge – das ist jedem noch klar – durch Angebot und Annahme zustande. Allerdings muss das Angebot so angenommen werden wie es abgegeben worden ist. Es darf also nicht geändert werden. Und genau das aber ist hier passiert: Der Caterer hat nicht nur das konkretisierte Angebot angenommen, sondern es modifiziert, indem er seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügt hat. Dieses geänderte Angebot hätte nun seinerseits vom Unternehmen wieder angenommen werden müssen, um einen wirksamen Vertrag zu begründen. Das aber ist nicht passiert. Das Unternehmen hat auf das Schreiben schlicht nicht reagiert.

Schweigen bedeutet auch im kaufmännischen Rechtsverkehr regelmäßig keine Zustimmung. Ausnahmen sind denkbar, etwa beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben, mit dem gegenüber der anderen Seite eine bereits getroffene Vereinbarung schriftlich niederlegt wird. Hier muss der kaufmännische Empfänger widersprechen, wenn er den Inhalt für unrichtig oder unvollständig hält. Im Beispielsfall war aber schon mündlich kein Vertrag geschlossen gewesen, der schriftlich hätte bestätigt werden können. Mit dem Schreiben sollte deswegen auch kein Vertrag bestätigt, sondern abgeschlossen werden. Im Ergebnis wird der Caterer daher leer ausgehen und gelernt haben, dass er sein Vertragsmanagement optimieren muss.

Walther Grundstein

Ihre Meinung zum Thema? Schreiben Sie eine E-Mail an redaktion@catering.de

Rechtsanwalt Walther Grundstein ist Partner in der Kanzlei Grundstein & Thieme, Rechtsanwälte und Notare in Frankfurt am Main. Die Kanzlei ist spezialisiert auf Gastronomierecht und Arbeitsrecht und betreut Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gleichermaßen. 

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