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Catering Management

Unverhofft kommt oft: Versicherung prüfen

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By Katrin Walch on 26. September 2018 Alles, was Recht ist
Walther Grundstein
Walther Grundstein. Foto: Nikot

Luftfahrtunternehmen bedienen sich gerne eines Caterers zur Verpflegung der Fluggäste, so auch in dem Fall, der der Entscheidung des Amtsgerichtes Köln vom 12. Mai 2014 zugrundelag (Aktenzeichen 142 C 600/13). Dort hatte ein Mitarbeiter des Catering- Unternehmens einen Akku in einem Hot-Meal-Ofen vergessen. Dieser geriet während des Fluges in Brand, das Flugzeug musste zur Brandlöschung zwischenlanden. Die Maschine kam deswegen erst mit mehrstündiger Verspätung am Zielflughafen an.

Die Fluggesellschaft setzte kein Ersatzflugzeug für die auf den Anschlussflug gebuchten Passagiere ein, sondern ließ sie warten. Deswegen wurde sie von einigen Passagieren dieses Fluges auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung nach der Fluggastverordnung verklagt und vom Gericht auch in Höhe von 400 Euro je Passagier verurteilt. Nicht bekanntgeworden ist, ob die Fluggesellschaft im Anschluss den Caterer in Regress genommen hat. Es liegt auf der Hand, dass der Caterer für seinen grob fahrlässigen handelnden Mitarbeiter einstehen muss und zunächst für die unmittelbar am Flugzeug eintretenden Schäden haftet.

Mitverschulden der Fluggesellschaft?

Es spricht viel dafür, dass er der Fluggesellschaft aber auch den Folgeschaden erstatten muss. Denn auch er beruht adäquat kausal auf dem Verhalten des Mitarbeiters: Hätte er den Akku nicht vergessen, wäre es nicht zur Zwischenlandung und damit nicht zur Verspätung und der darauf beruhenden Pflicht der Fluggesellschaft gekommen, eine Ausgleichszahlung zu leisten. Diskutieren lässt sich allenfalls die Frage, ob die Fluggesellschaft nicht ein Mitverschulden trifft, weil sie kein Ersatzflugzeug gestellt hat. Dann wäre ja die Ausgleichszahlung auch vermieden worden. Eine dahingehende Pflicht kann allenfalls dann angenommen werden, wenn der Einsatz einer Ersatzmaschine keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht hätte. Außerdem müsste man sich dann zu Lasten des Caterers über einen angemessenen wirtschaftlichen Ausgleich für die Kosten der Ersatzmaschine unterhalten.

Der Fall zeigt, dass es im Tagesgeschäft zu erheblichen Haftungssituationen kommen kann, an die man im Vorfeld gar nicht denkt. Im Fall des AG Köln hatten nur zwei Passagiere geklagt – der Schaden hätte leicht wesentlich höher ausfallen können, wenn mehr Passagiere ihren Anspruch geltend gemacht hätten. Deswegen ist auch eine regelmäßige Prüfung der eigenen Versicherungssituation elementar.

Walther Grundstein

Ihre Meinung zum Thema? Schreiben Sie eine E-Mail an redaktion@catering.de

Rechtsanwalt Walther Grundstein ist Partner in der Kanzlei Grundstein & Thieme, Rechtsanwälte und Notare in Frankfurt am Main. Die Kanzlei ist spezialisiert auf Gastronomierecht und Arbeitsrecht und betreut Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gleichermaßen. 

 

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