9 Mio. Arbeitnehmer profitieren 2020 von höheren Verpflegungswerten, beschloss der Bundesrat. Ab 2020 sind damit arbeitstäglich bis zu 6,50 Euro steuerfrei zur Mitarbeiterverpflegung möglich.
Der Bundesrat hat die Sozialversicherungsentgeltverordnung neu geregelt. Ab dem 01.01.2020 gelten damit neue Sachbezugswerte. Der Sachbezugswert für die arbeitstägliche Mittagsverpflegung wird auf 3,40 Euro erhöht. Über diesen Betrag hinaus können Unternehmen pro Arbeitstag maximal 6,50 Euro abgabenfrei zur Verpflegung der Mitarbeiter nutzen, da der Staat die Mitarbeiterverpflegung steuerlich fördert. Die neuen Werte sind bundesweit verpflichtend anzusetzen, wenn ein Unternehmen eine Kantine unterhält oder den Mitarbeitern steuerfrei Essenszuschüsse in Form von Essenmarken oder Restaurantschecks gewährt.
Von den höheren Verpflegungswerten profitieren mehr als 8 Millionen Arbeitnehmer, die eine Betriebskantine nutzen und rund 1 Million Verwender von Restaurantschecks.
Mehr als 1.400 Euro steuerfrei zusätzlich zum Gehalt
Mit dem so genannten Sachbezugswert wird der steuerliche Wert für ein Mittagessen bemessen. Über diesen Wert hinaus können Unternehmen das Gehalt der Mitarbeiter steuerfrei erhöhen, wenn ein Essenszuschuss in Form von Restaurantschecks statt Bargeld gewährt wird. Die Mitarbeiterverpflegung ist also kein geldwerter Vorteil, den viele Unternehmen als Kostenfaktor fürchten, sondern im Rahmen der Lohnsteuerrichtlinie frei von Steuern und Sozialabgaben. Mit einem Verpflegungszuschuss können Unternehmen ab Januar 2020 den Nettolohn der Angestellten sehr effizient erhöhen und zwar um bis zu 1.430 Euro pro Mitarbeiter und Jahr.