“Frische” ist bei Lebensmitteln kein verbindlich definierter Begriff. Verbraucher können von “frischem” Fisch zum Beispiel erwarten, dass dieser nicht unangenehm riecht, eine glänzende Haut sowie pralle Augen hat. Außerdem sollten die Gräten fest im Fleisch stecken und die Kiemen rot leuchten. Darauf weist die Verbraucherzentrale Sachsen in Leipzig hin. Gleiches gelte für frisches Fischfilet.
Lebensmittelrechtlich gesehen dagegen verstehe man unter “frischen Fischen” solche, die nicht verarbeitet und noch ganz sind. Auch Fische, die zum Haltbarmachen nur gekühlt, vakuumverpackt oder unter Schutzatmosphäre verpackt werden, gelten als “frisch”. Sie dürfen nicht weiter behandelt worden sein. Der Werbebegriff “fangfrisch” ist den Verbraucherschützern zufolge nicht definiert. (dpa/tmn)
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