Ob jemand seine Currywurst an der Imbissbude im Stehen oder im Sitzen isst, interessiert auch das Finanzamt. Der Bundesfinanzhof in München hat eine Grundsatzentscheidung dazu getroffen, wie viel Mehrwertsteuer der Budenbetreiber für seine Speisen an den Fiskus abführen muss. Das teilte ein Sprecher des Gerichts am Mittwoch mit.
Der normale Steuersatz von 19 Prozent ist demnach fällig, wenn am Imbissstand Tische und Sitzbänke aufgestellt sind, an denen die Kunden ihre Wurst oder Pommes essen können. Wenn allerdings lediglich eine einfache Stehtheke vorhanden ist, fällt nur die reduzierte Umsatzsteuer, wie die Mehrwertsteuer korrekt heißt, in Höhe von 7 Prozent an.
Verzehrtheken sind behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen
In dem nun entschiedenen Verfahren ging es um drei Imbisswagen, mit denen der Unternehmer auf Wochenmärkten seine Würste anbot. Der Kläger hatte in seiner Steuererklärung komplett den reduzierten Steuersatz angegeben. Den Finanzbeamten schmeckte dies nicht: Sie schauten sich die Imbisswagen an, entdeckten seitlich der Verkaufsfenster «Verzehrtheken» und verlangten, dass der Betreiber für 70 Prozent seiner Umsätze den vollen Steuersatz zahlt.
Das sahen die Richter allerdings anders. Bei den Brettern in Stehhöhe, auf denen die Kunden ihre Speisen abstellen können, handele es sich lediglich um «behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen», urteilte der Bundesfinanzhof. Die Imbissbudenbetreiber dürfen deshalb ihre Bratwürste künftig immer mit nur 7 Prozent Mehrwertsteuer verkaufen, wenn sie zusätzlich keine Tische aufstellen. (dpa)