Die Lebensmittelwirtschaft begrüßt, wenn mehr Informationen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln vermittelt werden. “Lebensmittelklarheit” bedeute aber, sachlich und fachlich richtig zu informieren. Daran wird der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL) Inhalt und Aktivitäten des neuen Internetportals “Lebensmittelklarheit” messen, das vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) initiiert wurde.
“Das Portal muss das geltende Lebensmittelrecht als Maßstab akzeptieren und darf Lebensmittel nicht an einen Pranger stellen”, fordert BLL-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Matthias Horst. Die Unternehmen stehen selbst in engem Kontakt mit Verbrauchern und bieten Ihnen eine breite Palette an Informationen auf der Verpackung, am Telefon und im Internet an, die gern und intensiv genutzt werden. Deshalb wird die Lebensmittelwirtschaft auch das mit dem Internetportal verbundene Dialogangebot annehmen und konstruktiv, aber kritisch begleiten.
“Niemand darf einen Nachteil erleiden, der sich an die Regeln hält”
“Sachlichkeit ist oberstes Gebot”, verlangt Horst: “Wenn der Informationsteil des Internetportals dieser Anforderung gerecht wird, kann er einen Beitrag dazu leisten, das Lebensmittel-Wissen der Verbraucher zu erhöhen. Anders verhält es sich jedoch mit dem produktbezogenen Bereich, in dem die korrekte Aufmachung und Kennzeichnung einzelner Lebensmittel als ‘gefühlte Täuschung’ gebrandmarkt werden können. Dies hat mit sachlicher Verbraucheraufklärung nichts zu tun. Niemand darf einen Nachteil erleiden, der sich an geltendes Recht und damit an die Regeln hält.”
Horst weist auf die Gefahr hin, dass die öffentlichkeitswirksame Zurschaustellung einzelner Lebensmittel wie ein Pranger wirkt, mit allen negativen und sogar existenzbedrohenden Konsequenzen für Produkt, Unternehmen und Arbeitsplätze.
BLL sieht Mangel an Fairness
Der BLL-Hauptgeschäftsführer betont, dass die Vorschriften für die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln gemeinsam von allen Mitgliedstaaten der EU vereinbart worden seien. Sie gälten für alle Produkte gleichermaßen: “Die Unternehmen der Lebensmittelwirtschaft vermarkten ihre Produkte im Einklang mit dem deutschen und europäischen Recht. Man kann einem sich vollkommen rechtstreu verhaltenden Unternehmen nicht vorwerfen, es begehe mit der regelkonformen Aufmachung seiner Waren eine ‘Täuschung'”. Das sei nicht nur unfair, sondern stehe auch in Konflikt mit grundlegenden verfassungsrechtlichen Garantien (Berufsfreiheit, Eigentumsschutz, Gleichbehandlungsgrundsatz). Selbstverständlich sei die Lebensmittelwirtschaft stets offen, sich an der Diskussion über die Verständlichkeit der Kennzeichnung zu beteiligen. Diese könne aber nicht auf Kosten einzelner Marken und Unternehmen geführt werden. (ots)
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