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Catering Management

Getrennte Ausschreibung

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By Katrin Walch on 25. November 2016 Alles, was Recht ist, Kolumne
Walther Grundstein
Walther Grundstein. Foto: Nikot

Dem Wunsch nach Versorgung aus einer Hand bei einer Behörde widersprach die Vergabekammer: Catering-Dienstleistungen sind gesondert auszuschreiben.

Das Landratsamt München hatte in Unterhaching in einer Doppeltraglufthalle mehrere hundert Asylbewerber untergebracht. Die Behörde legte Wert auf eine Versorgung aus einer Hand und schrieb daher im Rahmen eines Vergabeverfahrens einen Auftrag aus, der Management/Betreibung, Reinigung, Catering und Objektbetreuung mit Hausmeister zum Gegenstand hatte.

Der Nettoauftragswert der gesamten Leistung lag bei rund 4,8 Mio. Euro, der Auftragswert der ausgeschriebenen Cateringleistung (Vollverpflegung von bis zu 432 Personen täglich auf der Basis von Cook & Chill) bei rund einem Drittel davon. Der Auftrag wurde an den günstigsten Bieter vergeben. Dagegen klagte ein Unternehmen, das sich nur für die Cateringdienstleistungen interessiert hatte, aber nicht zum Zuge kam, weil es die anderen geforderten Teilleistungen nicht anbieten wollte.

Die Vergabekammer Bayern hatte sich also mit der Frage zu beschäftigen, ob das Landratsamt die einzelnen Leistungen getrennt hätte ausschreiben müssen. Das hat das Gericht in seinem Beschluss vom 12. August 2016 (Aktenzeichen Z3-3-3194- 1-27-07-16) mit der Folge bejaht, dass der mit dem Dienstleister abgeschlossene Vertrag für unwirksam erklärt worden ist. Das Gericht weist zur Begründung (unter anderem) auf § §97 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) hin. Darin heißt es, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge mittelständische Interessen vornehmlich zu berücksichtigen sind. Einzelleistungen sind getrennt auszuschreiben, eine Gesamtvergabe kommt nur in Betracht, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Das Gericht bestätigt, dass für die einzelnen Leistungen, die im Verbund ausgeschrieben waren, jeweils ein eigener Markt bestehe.

Sie seien auch ausreichend voneinander abgrenzbar und nicht untrennbar miteinander verflochten. Dass es wie vom Landratsamt behauptet bei einer Einzelvergabe zu einem Koordinierungsmehraufwand komme, sei zwar richtig, aber unerheblich. Er liege in der Natur der Sache und sei nach dem Zweck des Gesetzes grundsätzlich in Kauf zu nehmen. Das Landratsamt war deswegen gezwungen, das Vergabeverfahren (europaweit) zu wiederholen und den Cateringbereich getrennt auszuschreiben. Das Gericht hat es nicht einmal geduldet, dass bis zum Abschluss dieses neuen Verfahrens der (unwirksame) Vertrag fortgesetzt wird. Das sei nur für sehr kurze Zeit zur Vermeidung eines Versorgungsausfalls zulässig. Für die Zeit danach müsse ein gesonderter Interimsauftrag vergeben werden, für dessen Vergabe allerdings weniger strenge Formalien gelten würden.  Walther Grundstein

Ihre Meinung zum Thema? Schreiben Sie eine EMail an redaktion@catering.de

Rechtsanwalt Walther Grundstein ist Partner in der Kanzlei Grundstein & Thieme, Rechtsanwälte und Notare in Frankfurt am Main. Die Kanzlei ist spezialisiert auf Gastronomierecht und Arbeitsrecht und betreut Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gleichermaßen. 

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