Bei der Gestaltung und Verwendung von Wort- und Bildmarken ist Vorsicht geboten. Das musste jetzt ein Cateringunternehmer vor Gericht erfahren.
Ein Unternehmen ließ sich im Jahr 2007 im Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für die von ihm erbrachten Cateringdienstleistungen (erfasst unter Klasse 43 des Klassifikationssystems der Behörde) die wiedergegebene Wort-/Bildmarke eintragen. Hiergegen wehrte sich ein anderes Unternehmen, das sich bereits 1998 die Unionswortmarke „K+K“ für Waren und Dienstleistungen in den Bereichen „Restaurants, Hotels“ (Klasse 42) hatte schützen lassen. Es beantragte die Löschung der neu eingetragenen Marke. Es argumentierte, dass das zu seinen Gunsten geschützte Branchensegment auch den Bereich Catering erfasse und zwischen beiden Marken eine erhebliche Verwechslungsgefahr in begrifflicher, klanglicher und schriftbildlicher Art bestehe.
Die zuständige Markenstelle des DPMA hat den Widerspruch zurückgewiesen und an dieser Entscheidung auch im Rahmen eines behördeninternen Rechtsbehelfsverfahrens festgehalten. Deswegen gelangte der Fall vor Gericht. Das Bundespatentgericht in München hob die Entscheidung des DPMA auf und gab dem Widersprechenden Recht (Beschluss vom 6. Juni 2016 – 28 W (pat) 109/12).
Das Gericht stellte zunächst fest, dass das widersprechende Unternehmen im Rahmen seiner Tätigkeit hinreichend Gebrauch gemacht habe von seiner eigenen Marke („K+K“). Das Zeichenelement zwischen den beiden identischen Buchstaben („K“) in der angegriffenen Marke werde, so das Gericht weiter, im Geschäftsverkehr nicht als „E“ aufgefasst, sondern als stilisiertes „&“ erkannt. Beide Marken würden daher in gleicher Weise ausgesprochen („K und K“). Sie seien zudem begrifflich identisch: Beide wiesen die Bedeutung „zwei Mal K“ auf.
Deswegen seien „hohe Anforderungen an den von der angegriffenen Marke einzuhaltenden Waren- respektive Dienstleistungsabstand zu stellen, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden“. Diesen Abstand halte das angegriffene Zeichen nicht ein. Im Gegenteil: Die geschützte Dienstleistung „Restaurants“ meine „Verpflegung von Gästen“. Zur Dienstleistung „Catering“ bestehe damit eine „hochgradige“ Ähnlichkeit.
Nach rund neun Jahren Verfahrensdauer stand der hier betroffene Cateringunternehmer also ohne markenrechtlichen Schutz da und muss nun jedenfalls für die Zukunft die weitere Verwendung seiner Marke einstellen, um sich nicht wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen auszusetzen. Der Fall belegt damit, wie vorsichtig man sein muss, wenn man für das eigene Unternehmen eine Marke entwickelt. Insbesondere reicht es nicht aus, beim Deutschen Patent- und Markenamt in der gleichen Klasse (hier insb. 43) nach vergleichbaren Voreintragungen zu forschen. Walther Grundstein
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Rechtsanwalt Walther Grundstein ist Partner in der Kanzlei Grundstein & Thieme, Rechtsanwälte und Notare in Frankfurt am Main. Die Kanzlei ist spezialisiert auf Gastronomierecht und Arbeitsrecht und betreut Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gleichermaßen.